
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ß 1 Allgemeines
i. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) gelten für alle Verträge, die die Laser-Sinter-Service GmbH (nachfolgend "LSS" genannt) mit Dritten (nachfolgend "Vertragspartner" genannt), in Bezug auf Maschinen zur Prototypenherstellung und/oder deren Zusatzaggregaten, die dem Produktionsbereich Prototypenherstellung zuzuordnen sind, einschliefllich Zubehör, Ersatzteilen und/oder Werkstoffen (nachfolgend insgesamt "Vertragswaren" genannt) und diesbezüglicher Dienstleistungen, schließt. In Ergänzung zu diesen ABG können für bestimmte Geschäftsbeziehungen, insbesondere für Service- und/oder Wartungsleistungen, andere Geschäftsbedingungen gelten, in denen allerdings auf diese ABG Bezug genommen werden kann.
ii. Von diesen ABG abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn LSS diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich als, anstelle, oder in Ergänzung zu diesen ABG geltend bestätigt hat.
iii. Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Abweichungen zu diesen ABG sind nur wirksam, wenn diese von LSS schriftlich bestätigt worden sind, dies gilt auch für die Anderung dieser Bestimmung.
iv. Mündliche Zusagen und Auskünfte, Prospekte und Werbeaussagen, gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, und/oder Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte in Bezug auf die Vertragswaren sind grundsätzlich annähernd und stellen keine Zusicherung der Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Derartige Angaben können als verbindliche Vertragseinheit nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch LSS werden.
ß 2 Vertragsabschluss (Angebot und Annahme)
i. Ein Vertrag zwischen LSS und dem Vertragspartner kommt erst mit und nach Maßgabe des Inhaltes der schriftlichen Auftragsbestätigung von LSS oder durch die Auslieferung der Vertragswaren bzw. Erbringung der Dienstleistungen durch LSS zustande.
ii. LSS bleibt es vorbehalten, bei der Annahme der Bestellung des Vertragspartners von dessen Vorgaben abzuweichen, wenn dies aufgrund der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten (z. B. der gewünschten Lieferzeit, der genannten Mengeneinheiten oder Preise) nach Ansicht von LSS erforderlich und für den Vertragspartner akzeptabel ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eventuelle Widersprüche gegen derartige Änderungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, gegenüber LSS schriftlich geltend zu machen.
iii. LSS ist berechtigt, jederzeit ohne Ankündigung technische Änderungen der Vertragswaren vorzunehmen. Erfolgt die Änderung nach Annahme der Bestellung des Vertragspartners und vor Auslieferung der Vertragswaren, wird LSS den Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten, sofern Änderungen für den Vertragspartner nach verständiger Auffassung von LSS von Bedeutung sein können. Sofern die Änderungen für den Vertragspartner unzumutbar sind, ist dieser berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt ist gegenüber LSS innerhalb von längstens 14 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich zu erklären. Der Vertragspartner kann nicht verlangen, dass bereits gelieferte Vertragswaren nachträglich geändert werden.
ß 3 Lieferung, Verpackung, Versicherung, Abnahme, Installation
i. Die Lieferzeit für die Vertragswaren bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsabschluss Änderungen der vereinbarten Leistung, ist LSS berechtigt, eine angemessene Änderung der Lieferzeit vorzunehmen.
ii. Sofern nicht ausdr¸cklich anders vereinbart, ist LSS zu Teillieferungen berechtigt.
iii. Wird aus, von LSS zu vertretenden Gründen ein Liefertermin/eine Lieferzeit nicht eingehalten, kann der Käufer LSS schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese, ohne dass LSS geleistet hat, und ist dieses wiederum von LSS zu vertreten, ist der Käufer berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer jedoch nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen oder Vertreter von LSS - beruht.
iv. Sollte LSS die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel - gleich, ob diese das Gebiet Deutschland/Österreich oder Gebiete betreffen, aus denen und/oder durch die hindurch die Selbstbelieferung von LSS erfolgt, unmöglich sein, ist LSS berechtigt, die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich Infolge der vorbezeichneten Ereignisse angemessen. Insoweit stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung zu. LSS wird den Käufer vom Eintritt solcher Ereignisse, soweit möglich, unverzüglich schriftlich unterrichten. Beide Parteien sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorgenannten Ereignisse zu Lieferverzögerungen von mehr als fünf Monaten führen. Gegenseitige Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.
v. Die Lieferungen an den Käufer erfolgen EXW von dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort gemäß Incoterms 2000, soweit nicht eine andere Lieferart ausdrücklich schriftlich mit LSS vereinbart und bestätigt wird.
vi. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Versendung auf den Käufer aber, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
vii. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eventuelle Transportschäden unverzüglich auch den beauftragten Transportunternehmen bzw. deren Versicherung mitzuteilen.
viii. Wann und soweit eine Abnahme der Lieferungen und Leistungen von LSS erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn und soweit der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung schriftlich gegenüber LSS seine Beanstandungen geltend macht oder wenn der Vertragspartner die Lieferung in Benutzung genommen hat.
ß 4 Preise und Zahlungsbestimmungen
i. Die für die Vertragswaren und eventuelle Dienstleistungen genannten Preise verstehen sich netto in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist, soweit nicht anderweitig vereinbart, wie folgt fällig. 30% nach Vertragsabschluss, 60% bei Lieferung, 10% innerhalb 30 Tagen nach Auslieferung. Wechsel werden nicht angenommen. Hat der Käufer seinen Firmensitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in Österreich/Deutschland, kann LSS die Auslieferung der Vertragswaren davon abhängig machen, dass der Käufer eine Vertragserfüllungsbürgschaft durch ein LSS genehmes, in Österreich/Deutschland zugelassenes Geldinstitut oder ein bestätigtes Akkreditiv stellt, dass gegen Vorlage eines Frachtbriefes, aus dem sich der Versand der Vertragswaren ergibt, zahlbar ist. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist LSS berechtigt, Zinsen in Höhe von 1% pro Monat bzw. den höchst zulässigen Zinssatz der EZB, welcher auch immer günstiger ausfällt, für alle überfälligen Beträge zu berechnen. LSS bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Dem Käufer ist es vorbehalten, LSS nachzuweisen, dass Infolge seines Verzuges kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
ß 5 Eigentumsvorbehalt
i. Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns entstandenen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner verbleiben die Vertragswaren im Eigentum von LSS. übersteigt der Wert der Waren für LSS bestehenden Sicherheiten, auf der Grundlage der dem Vertragspartner hierfür in Rechnung gestellten Bruttopreise, die Forderung insgesamt um mehr als 20%, ist LSS auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, entsprechend Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.
ii. Im Falle des Zugriffs Dritter auf das Eigentum von LSS hat der Vertragspartner dies der LSS unverzüglich anzuzeigen, den Zugreifenden auf die Rechte der LSS hinzuweisen und LSS bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Eigentums- und sonstige Rechte zu unterstützen. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, auf seine Kosten die notwendigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zu Wahrung der Rechte von LSS rechtzeitig einzulegen.
iii. Macht LSS den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Vertragspartner geltend, sieht es LSS nach Abstimmung mit dem Vertragspartner frei, während der normalen Geschäftszeiten Grundstücke, Gelände und Gebäude des Vertragspartners zu betreten, das Eigentum von LSS in Besitz zu nehmen und an einen anderen Ort zur Sicherung zu verbringen bzw. auf Kosten des Vertragspartners verbringen lassen.
iv. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Eigentum von LSS gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu versichern. Der Vertragspartner tritt schon jetzt, der dies annehmenden LSS, die entsprechenden Versicherungsansprüche ab. Auf Verlangen von LSS, wird der Vertragspartner dem jeweiligen Versicherer gegenüber die Abtretung offen legen. LSS erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam werden soll, wenn der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen von LSS erloschen ist.
ß 6 Gewährleistung
i. Die Gewährleistung für alle Vertragswaren beträgt 6 Monate, jeweils ab Gefahrenübergang, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
ii. Soweit LSS einen Mangel zu vertreten hat, ist LSS verpflichtet, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, LSS die im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten notwendige Unterstützung kostenlos zu gewähren.
iii. Schlägt eine Nachbesserung wiederholt fehl, oder ist auch eine wiederholte Neulieferung mangelhaft, oder ist LSS nicht in der Lage oder nicht bereit, innerhalb angemessener Fristen den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, und ist dem Vertragspartner ein weiteres zuwarten nicht zumutbar, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
iv. Voraussetzung jeder Gewährleistung für die von LSS gelieferten Waren ist, dass sie in der vorgesehenen Konfiguration bestimmungsgemäß eingesetzt, fachmännisch in Betrieb gesetzt und nicht fehlerhaft gebraucht und/oder betrieben werden. Einen ununterbrochenen und fehlerfreien Betrieb garantiert LSS nicht. LSS steht unter keinen Umständen für Fehler, Unvollständigkeit, Ungenauigkeit oder Auslassungen der Vorgaben des Vertragspartners ein, soweit LSS nicht im Rahmen zumutbarer Überprüfungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
v. Soweit LSS einen Schaden nach den vorstehenden Bestimmungen zu vertreten hat, beschränkt sich die Haftung von LSS bei Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag in maximaler Höhe des Auftragsrahmens.
ß 7 Schlussbestimmungen
i. Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten gegenüber LSS durch den Vertragspartner bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von LSS.
ii. Zwischen den Parteien findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
iii. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Verfahrensarten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist Leoben.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar sein oder künftig werden oder sollte sich in der Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der Vereinbarung nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die beiden Parteien bei der Unterzeichnung der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt













